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Artikel vom: 08.07.2010
Von StB Volker Schmidt, Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem *
Bei Zahlungen an unterhaltspflichtige Personen erkennt das Finanzamt außergewöhnliche Belastungen an. Dabei sind aber Bedingungen zu erfüllen. Das Bundesfinanzministerium hat die Regeln für den Abzug von Unterhaltszahlungen neu gefasst.
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StB Volker Schmidt |
Absetzbar sind generell die Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person. Hierzu zählen der getrennt lebende Ehepartner, Eltern, Kinder, Enkel oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Hinzu kommt der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn dieser grundsätzlich Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen hat, die aber wegen der Unterstützung nicht in Anspruch nimmt. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich, ob die unterstützte Person diesseits oder jenseits der Grenze lebt.
Bedürftigkeit wird im Inland nicht geprüft
Bei einem Wohnsitz in Deutschland wird nicht geprüft, ob sich der Bedürftige ernsthaft um Arbeit bemüht, um selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ausreichend ist bereits, wenn er gesetzlich unterhaltsberechtigt ist und über ein geringes Einkommen verfügt. Dann wird die Bedürftigkeit vom Finanzamt ohne Prüfung der Bemühung um eine Tätigkeit unterstellt. Damit entfällt insofern der Nachweis, ob und inwieweit der Empfänger theoretisch oder praktisch selbst für seinen Unterhalt sorgen könnte. Da diese Bedingung steuerlich überhaupt nicht erforderlich ist, bleibt der Abzug somit auch dann erhalten, wenn sich in gerader Linie Verwandte nicht um eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.
Nur wenn die unterstützte Person jenseits der Grenze lebt, verlangt das Finanzamt weiterhin konkrete Nachweise, hier gilt eine erhöhte Beweispflicht. Der müssen Zahlende sogar besonders ausführlich nachkommen, da über die Anlage Unterhalt zur Einkommensteuererklärung eine Reihe von detaillierten Fragen beantwortet werden müssen. Hierbei müssen sie dem Finanzamt die generelle Unterstellung widerlegen, dass bei Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter zunächst einmal davon auszugehen ist, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen und sie ihre Arbeitskraft zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in ausreichendem Maße ausschöpfen. Für diese Personen sind daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen.
Unterhalt muss angemessen sein
Generelle Bedingung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung von 8.004 Euro pro Jahr und Person ist jedoch, dass die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind. Dies ist der Fall, wenn der Unterstützte kein oder nur geringes Einkommen hat. Zudem darf der Bedürftige nur über wenig verwertbare eigene Besitztümer verfügen. Nicht als Vermögen sieht der Fiskus Beträge bis zu 15.500 Euro sowie das selbst genutzte Eigenheim an. Auch der Hausrat sowie persönliche Gegenstände müssen nicht berücksichtigt werden.
Abziehbar sind die üblichen Leistungen für den laufenden Unterhalt. Dazu können auch einmalige Zahlungen gehören. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für Ernährung, Wohnung, Heizung, Kleidung, Hausrat, aber auch Ausbildungsmaßnahmen. Es ist gleichgültig, ob die Unterhaltsleistung in Geld oder als Sachleistung gewährt wird.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurden die Abzugsmöglichkeiten erhöht. Denn die Grenze von 8.004 Euro darf überschritten werden, wenn es um die Übernahme der Kosten für die Krankenkasse geht. Dafür darf der Unterstützte diese Beiträge nicht selbst als Sonderausgaben absetzen. Dies ist aber meist unerheblich, da die Bedürftigen ohnehin keine Einkommensteuer zahlen.
Hinweise zum Autor
Volker Schmidt ist Rechtsanwalt und Steuerberater und seit 1998 Partner der Beratungsgesellschaft Ebner Stolz Mönning Bachem. Das Unternehmen zählt mit mehr als 700 Mitarbeiter an 13 Standorten und erzielen einen Honorarumsatz von ca. 90 Mio. Euro zu den zehn großen, etablierten Unternehmen der Branche in Deutschland.
www.ebnerstolz.de
mailto:volker.schmidt@ebnerstolz.de
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.07.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012