Unzulässigkeit der Arzneimittelabgabe über fremdgesteuerte Apothekenterminals
Artikel vom: 28.06.2010
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in zwei
Klageverfahren selbständiger Apotheker aus Rheinland-Pfalz und
Baden-Württemberg die Abgabe von Arzneimitteln mittels sog.
Apothekenterminals im Wesentlichen für unzulässig erklärt.
Mit diesen außen an den Apotheken angebrachten Geräten werden
Apothekenwaren einschließlich apotheken- und rezeptpflichtiger
Medikamente durch einen Automaten abgegeben, wobei die Kunden über
Videotelefon in Kontakt zu einem Apotheker treten. Dieser berät die
Kunden, kontrolliert bei einer Abgabe auf Verschreibung das eingescannte
Rezept via Bildschirm und gibt das gewünschte Arzneimittel frei. Für
die Bedienung der Geräte außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheken
haben die Kläger jeweils Serviceverträge mit einer
GmbH geschlossen, die
die Arzneimittelabgabe mit angestellten Apothekern über ein
Servicecenter organisiert, mit dem die Terminals per Internet verbunden
sind. Die Vorinstanzen haben den Einsatz dieser Terminals teils
insgesamt, teils nur bei Arzneimitteln, die auf Verschreibung abgegeben
werden, als unzulässig angesehen.
Dokumentationspflichten
des Apothekers
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt
entschieden, dass die Abgabe von Arzneimitteln über ein
Apothekenterminal zum einen unzulässig sei, soweit es
verschreibungspflichtige und verschriebene Arzneimittel betreffe, weil
in diesen Fällen den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers
nicht genügt werde. Er müsse die Angaben auf dem Rezept bei der Abgabe
des Arzneimittels abzeichnen und eventuelle Änderungen unterschreiben;
das sei bei einer automatisierten Abgabe über ein Terminal nicht
möglich.
Bedienung durch ein Servicecenter
Zum
anderen sei der Betrieb der Abgabeterminals unzulässig, soweit die
Geräte nicht von dem Personal der Apotheke, sondern über ein
Servicecenter bedient würden. Der Apotheker sei nach dem Apothekengesetz
zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung
verpflichtet. Damit lasse sich nicht vereinbaren, die Abgabe von
Arzneimitteln aus der Apotheke einschließlich der Beratung und
Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu
übertragen. In dem Servicevertrag vereinbarte Weisungsrechte des
Apothekers gegenüber dem Personal der Serviceagentur seien kein
gleichwertiger Ersatz für die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse
gegenüber dem Personal seiner Apotheke. Die insoweit durch das
Apothekengesetz bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit nach
Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes sei durch die vom Gesetzgeber bezweckte
Sicherheit der Arzneimittelabgabe gerechtfertigt (Urteile vom 24. Juni
2010, Az. 3 C 30.09 und 3 C 31.09).
(BVerwG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 28.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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