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BFH zur Wiedereinsetzung bei kurzfristiger Ablehnung einer Mandatsübernahme

Artikel vom: 27.06.2010

Muss einem Mandanten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sich dieser auf die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels durch seinen Rechtsanwalt verlassen hat, jedoch von diesem kurz vor Fristablauf versetzt worden ist? Hiermit musste sich der Bundesfinanzhof in einer besonderen Fallkonstellation beschäftigen.

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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Steuerpflichtiger zunächst einen Prozess gegen das Finanzamt vor einem Finanzgericht geführt. Nachdem dieses die Klage abgewiesen und dabei die Revision nicht zugelassen hatte, beauftragte er nach 14 Tagen seinen Rechtsanwalt schriftlich mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Dabei ging er ohne nähere Nachfrage davon aus, dass dieser Anwalt das Mandat übernehmen werde.

Zu seiner Überraschung teilte ihm der Rechtsanwalt vier Tage vor Ende des Fristblaufes per Fax mit, dass eine Mandatsübernahme durch ihn nicht infrage kommt. Hiervon erfuhr der Mandant – zumindest angeblich - erst einen Tag vor Fristablauf.

Der betroffene Mandant beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er war der Ansicht, dass ihn an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden treffe. Er sei aufgrund früherer Mandate davon ausgegangen, dass der Rechtsanwalt auch diese Sache übernehmen werde.

Der Bundesfinanzhof entschied mit Beschluss vom 29.04.2010, dass keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt (Aktenzeichen: V B 114/09). Dabei war für die Richter entscheidend, dass der Mandant aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht davon ausgehen durfte, dass der Rechtsanwalt noch einmal für ihn tätig wird. Denn dieser hatte gegen seinen Mandanten noch offene Forderungen aus früheren Mandatsverhältnissen. Weitere Zahlungen waren vom Mandanten nicht fristgerecht an ihn erbracht worden. Darüber hinaus waren die meisten Schreiben des Rechtsanwaltes nicht vom Mandanten beantwortet worden. Wer als Mandant so verfährt, braucht sich nach Ansicht der BFH-Richter nicht zu wundern, wenn der Rechtsanwalt ein weiteres Mandat - ungeachtet der Folgen - nicht übernimmt und kurzfristig ablehnt. In einer solchen Situation hätte der Mandant ihn vielmehr erst einmal fragen müssen, ob der Rechtsanwalt überhaupt zu der Übernahme eines weiteren Mandates bereit ist.

Aufgrund dieser Besonderheiten im Fall ließ der Bundesfinanzhof allerdings offen, ob Wiedereinsetzung dann zu gewähren ist, wenn der Mandant sich gegenüber seinem Rechtsanwalt ordnungsgemäß verhalten hat. Aber auch in dieser Fallkonstellation sollte ein Mandant sich lieber rechtzeitig vergewissern, dass dieser auch seine Sache übernimmt. Das gilt auch dann, soweit der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin für ihn schon oft im Rahmen von Einzelaufträgen tätig gewesen ist.



(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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