Verpflichtender Integrationskurs Deutsch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Artikel vom: 27.06.2010
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Aufwendungen ausländischer Mitbürger für Sprach- bzw. Integrationskurse als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Das kommt demnach dann in Betracht, wenn die Zwangsläufigkeit solcher Schulungskosten festzustellen ist, also bei verpflichtenden Kursen.
Aufwendungen für Deutschkurse im allgemeinenAufwendungen für den Besuch von Sprachkursen, in denen Deutsch gelehrt wird, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Vielmehr liegen regelmäßig nicht abziehbare Kosten der Lebensführung vor, denn bei in Deutschland lebenden Ausländern spielen für den Erwerb der Deutschkenntnisse auch private Gesichtspunkte eine nicht untergeordnete Rolle. Aufwendungen für Deutschkurse sind - mangels Zwangsläufigkeit - auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Aufwendungen für Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz Das Zuwanderungsgesetz sieht derzeit für Neuzuwanderer bzw. bereits hier lebende Ausländer so genannte Integrationskurse im Umfang von rd. 630 Unterrichtsstunden vor. Diese stellen ein Grundangebot des Bundes dar und sollen nicht nur ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auch der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland vermitteln. Dem Anspruch bzw. Recht auf Teilnahme steht in bestimmten Fällen auch eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme gegenüber.
Bei einem Verstoß gegen die Teilnahmeverpflichtung gibt es ein System abgestufter Sanktionen, was für eine Zwangsläufigkeit rechtlicher Art spricht, so das schleswig-holsteinische Finanzministerium. Aufwendungen für die verpflichtende Teilnahme an einem Integrationskurs erwachsen daher aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und sind somit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Da die Teilnahmeverpflichteten - wie alle teilnahmeberechtigten Personen - von der verpflichtenden Stelle eine Bestätigung über ihre Teilnahmeberechtigung erhalten, in der auch die Verpflichtung vermerkt ist, kann der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erbringende Nachweis auch entsprechend vom Steuerpflichtigen geführt werden.
Bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Integrationskurs ist das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit dagegen - ähnlich wie bei einer Teilnahme an einem Deutschkurs - nicht erfüllt, so dass ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ausscheidet.
(Erlass vom 27. Mai 2010, VI 314 - S 2284 - 176)(STB Web)
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