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BFH ändert Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Artikel vom: 23.06.2010

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft aufgegeben. Das Urteil betrifft die Konstellation der Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften. Diese bilden nach dem Urteil keine Organschaft.

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Im zugrundeliegenden Fall erbrachte eine Kommanditgesellschaft entgeltliche Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine GmbH. Diese betrieb Alten- und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, sodass für sie keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. An der KG und der GmbH waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt.

Die KG ging davon aus, dass zwischen ihr als herrschender Organträger und der GmbH als beherrschte Organgesellschaft eine Organschaft bestand. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie die GmbH mittelbar über die gemeinsamen Gesellschafter beherrschen könne. Da alle Unternehmensteile einer derartigen Organschaft als einheitliches Unternehmen zu behandeln seien und Leistungen zwischen diesen Unternehmensteilen nicht der Besteuerung unterliegen, müssten die Leistungen für die GmbH nicht versteuert werden.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung zur Organschaft (Az. V R 9/09). Eine GmbH könne nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in eine Schwester-KG eingegliedert sein. Die Richter stützten ihre Ansicht vor allem darauf, dass die Organschaft ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetzt, an dem es zwischen Schwesterngesellschaften zumindest in dieser Konstellation fehle.

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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