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Artikel vom: 23.06.2010
Zieht eine Ehefrau mit ihrem pflegebedürftigen Mann in ein Heim, so kann sie ihre Aufwendungen dafür nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass hier keine unausweichliche Zwangslage vorliegt.
Hat ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen als die Mehrheit der Steuerpflichtigen in gleichen Verhältnissen, können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung angeführt werden. Im nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten in Höhe von etwa 51.000 Euro geltend gemacht. Der Ehemann war auf den Rollstuhl angewiesen und in Pflegestufe 1 eingeordnet. Die Frau war selbst nicht pflegebedürftig, mit ihrem Mann aber in ein Wohnstift gezogen. Das Finanzamt ließ nur die Kosten des Ehemanns als außergewöhnliche Belastung zu - gekürzt um eine so genannte Haushaltsersparnis.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Einschätzung: Die Aufwendungen des nicht pflegebedürftigen Ehepartners würden nicht zwangsläufig erwachsen (Az. VI R 51/09). Allein der Umstand, dass die Ehefrau ihrem Mann in das Heim gefolgt sei, begründe noch keine unausweichliche Zwangslage. Auch die Kürzung um eine Haushaltsersparnis sei korrekt: Der pflegebedürftige Ehemann habe nach Auflösung seines normalen Haushalts nur zusätzliche Kosten durch die Heimunterbringung. Demnach seien die Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis von 7.680 Euro zu kürzen.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012