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Artikel vom: 17.06.2010
Die gewerbesteuerliche Befreiung einer Kapitalgesellschaft erstreckt sich nicht auf Gewinnabführungen einer Tochtergesellschaft. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Blick auf den Betreiber eines Senioren- und Pflegeheims.
Im zugrundeliegenden Fall war eine GmbH, die ein Senioren- und Pflegeheim betrieb, selbst von der Gewerbesteuer befreit. Gemeinsam mit einer Tochtergesellschaft gründete sie eine gewerbesteuerliche Organschaft; das Tochterunternehmen bereitete Speisen und Getränke für die Heimbewohner zu und war mit der Reinigung des Hauses beauftragt. Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 10. März 2010, dass die Muttergesellschaft die abgeführten Gewinne der Tochter versteuern muss, und zwar trotz der eigenen Gewerbesteuerbefreiung (Az. I R 41/09). Der von der Tochtergesellschaft erzielte Gewerbeertrag, der für sich keinen Steuerbefreiungstatbestand darstelle, werde nicht von der Steuerbefreiung der Muttergesellschaft erfasst.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012