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Keine Steuerermäßigung für vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen

Artikel vom: 15.06.2010

Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als - vorweggenommene - haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster hervor.

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Die Kläger erwarben im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend eines neues - zu eigenen Wohnzwecken zu nutzendes - Einfamilienhaus zu errichten. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen. Im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug der Kläger erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger die Aufwendungen für die Gartenarbeiten als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG Münster schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und führte aus, § 35a Abs. 2 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung setze grundsätzlich voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Objekt begründet worden sein müsse. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen seien jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn - wie im Streitfall - eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liege (Urteil vom 21. Mai 2010, Az. 14 K 1141/08 E).


(FG Münster / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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