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Fall 'Emmely': Fristlose Kündigung unwirksam

Artikel vom: 10.06.2010

Im Fall der Kassiererin, die wegen des Einlösens von Pfandbons fristlos gekündigt worden war, hat das Bundesarbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt. Das Gericht gab damit der Kassiererin recht; eine Abmahnung sei angemessen und ausreichend gewesen.

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iStock.com / Tashka

Der Fall "Emmely" hatte im vergangenen Jahr Schlagzeilen gemacht: Eine Kassiererin hatte zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent, die in ihrer Filiale gefunden worden und im Kassenbüro aufbewahrt werden sollten, bei einem privaten Einkauf eingelöst. Sie bestritt, die Bons an sich genommen zu haben und erklärte, eine Kollegin könnte ihr die Bons ins Portemonnaie gesteckt haben. Das Einzelhandelsunternehmen kündigte der Kassiererin fristlos, ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats. Vor Gericht hatte die Kündigung bislang Bestand, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt außerdem für erwiesen, dass die Klägerin die ihr vorgeworfene Handlung tatsächlich begangen hat.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte nun die Kündigung für unwirksam (Az. 2 AZR 541/09). Zwar sei der Vertragsverstoß schwerwiegend, zumal er den Kernbereich der Aufgaben einer Kassiererin berühre und damit das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien erheblich belaste. Letztlich überwiegen nach Auffassung der Richter jedoch die Gesichtspunkte, die im Sinne der Klägerin abzuwägen seien: Dazu gehörte vor allem die über drei Jahrzehnte andauernde Beschäftigung, die bislang ohne Störung verlaufen sei. Das Prozessverhalten der Klägerin, das sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung zeige, dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Zudem müsse auch die geringfügige Schädigung des Unternehmens in Betracht gezogen werden. Insgesamt hielt das Bundesarbeitsgericht in diesem Fall eine Abmahnung als milderes Mittel für angemessen - und ausreichend.

(BAG / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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