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Artikel vom: 17.06.2010
Steuerberater, die Forderungen von Kollegen gewerblich eintreiben, müssen mit dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater bzw. der Aberkennung einer Steuerberatungsgesellschaft rechnen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Steuerberatungsgesellschaft einen derartigen Unternehmensgegenstand in der Satzung vorsieht. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz.
Von Ass. jur. Harald Büring
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatten zwei freiberuflich tätige Steuerberater eine Steuerberatungsgesellschaft in Form einer GmbH errichtet. Im Jahr 2009 ergänzten sie als Gesellschafter den in der Satzung ausgewiesenen Zweck des Unternehmens dahingehend, dass auch Inkassodienstleistungen übernommen werden können. Die zuständige Steuerberaterkammer nahm daraufhin die Anerkennung der GmbH als Steuerberatungsgesellschaft zurück.
Damit waren die betroffenen Gesellschafter jedoch nicht einverstanden und klagten. Sie beriefen sich darauf, dass Steuerberater auch gewerbsmäßig die Forderungen ihrer Kollegen eintreiben dürfen. Dies gelte unabhängig davon, in welchem Umfang diese ausgeübt werde. Aus der Neufassung des § 64 Abs. 2 StBerG ergab sich ihrer Ansicht nach, dass ein Steuerberater bzw. eine Steuerberatungsgesellschaft sich hiermit ein Zubrot verdienen darf.
Die Richter des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz konnten sie mit diesen Argumenten nicht überzeugen. Sie wiesen die Klage in ihrem Urteil ab (Az. 2 K 2185/09) und stellten klar, dass Steuerberater bzw. eine Steuerberatungsgesellschaft keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben dürfen. Diese Kommerzialisierung sei mit den beruflichen Aufgaben eines Steuerberaters unvereinbar. Zudem müssten die Mandanten dem Steuerberater eine Vielzahl von vertrauenswürdigen Daten offenbaren. Aus den einschlägigen Vorschriften folge, dass der Unternehmenszweck mit dem Beruf des Steuerberaters im Einklang stehen muss. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn Steuerberater selbst Forderungen eintreiben würden. Das gelte auch dann, wenn dies die Satzungsbestimmung einer Steuerberatungsgesellschaft nur als Möglichkeit vorsehe.
Die Richter wiesen außerdem daraufhin, dass die Vorschrift des § 64 Abs. 2 StBerG Steuerberatern lediglich gestatte, dass sie Verrechnungsstellen mit dem Einzug ihrer Honorarforderungen beauftragen. Sie dürften dies aber nicht selbst tun. Der Sinn dieser Regelung bestehe darin, die Steuerberater lediglich von dem Eintreiben ihrer eigenen Forderungen gegenüber ihren säumigen Mandanten zu entlasten. Es solle jedoch für sie keine neue gewerbliche Einnahmequelle geschaffen werden.
Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen VII R 26/10 anhängig.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012