Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

Steuerberater: Freie Mitarbeiter müssen nicht in der Nähe arbeiten

Artikel vom: 08.06.2010

Buchführungshelfer müssen als freie Mitarbeiter nicht in räumlicher Nähe zum Steuerberater tätig sein. Das entschied vor kurzem das Oberlandesgericht Nürnberg. Eine bundesweite Anwerbung von freien Mitarbeitern stellt demnach keine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Anzeige


Im zugrundeliegenden Fall suchte eine Steuerberatungsgesellschaft Buchführungshelfer und schaltete hierfür bundesweit Stellenanzeigen im Internet und in einer Fachzeitschrift. Die Steuerberaterkammer sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung und argumentierte, die Beschäftigung freier Mitarbeiter sei nur zulässig, wenn diese weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht des Steuerberaters tätig seien. Demnach müsse eine räumliche Nähe gegeben sein.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sah dies anders: Eine Residenzpflicht gelte nur für den Steuerberater selbst, nicht jedoch für seine freien Mitarbeiter (Az. 3 U 178/09). Im Gegenteil sei es geradezu charakteristisch für freie Mitarbeiter, dass diese Zeit, Dauer und Ort ihrer Tätigkeit selbst bestimmen könnten. Per Internet, E-Mail und Handy sei eine Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet. Im Übrigen sprächen auch grundrechtliche Zweifel gegen die räumliche Beschränkung; die Richter sahen hierin die freie Wahl des Arbeitsplatzes gefährdet.

Beim Bundesgerichtshof ist nun die Revision anhängig (Az. I ZR 95/09).

(OLG Nürnberg / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten