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Artikel vom: 07.06.2010
Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags, der auf das ratenweise auszuzahlende Körperschaftsteuerguthaben entfällt. Das entschied das Finanzgericht Köln in zwei aktuellen Urteilen.
Ein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlags besteht weder bei der jährlichen Körperschaftsteuerveranlagung noch bei der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens. Das Finanzgericht Köln wies jetzt in zwei Verfahren entsprechende Klagen ab (Az. 13 K 64/09, Az. 13 K 492/09).
Anders als bei der ausschüttungsabhängigen Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben, die seit Ende 2006 abgeschafft ist, mindere die Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens in Raten die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr. Es bestehe daher auch kein Auszahlungsanspruch, erklärten die Richter. Einen Verfassungsverstoß sahen die Finanzrichter nicht; ließen jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zu.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012