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Gesetzliche Neuregelung der kommunalen Querfinanzierung verstößt nicht gegen europäisches Beihilferecht

Artikel vom: 04.06.2010

Die Neuregelung des sog. steuerlichen Querverbundes im Körperschaftsteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2009 stellt keine unzulässige "neue" Beihilfe im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Dies entschied das Finanzgericht Köln jetzt in einem Fall, bei dem eine Stadt in einer GmbH einen gewinnträchtigen Versorgungsbetrieb zusammen mit verlustreichen Parkhäusern betrieb.

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Städte und Gemeinden lagern ihre Betriebe der Daseinsfürsorge, wenn diese Dauerverluste erleiden, häufig in selbständige Kapitalgesellschaften aus. Oftmals fallen in solche Kapitalgesellschaften zugleich Gewinne aus anderen Geschäftstätigkeiten der Gemeinden an, so dass sich die Verluste und Gewinne ausgleichen. Man spricht hier vom Verlustausgleich im kommunalen Querverbund. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. August 2007 (Az. I R 32/06) zu einer solchen Konstellation entschieden, dass die Hinnahme von Dauerverlusten ohne Verlustausgleich und ggf. Gewinnaufschläge auch bei den städtischen Kapitalgesellschaften regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und damit eine entsprechende Belastung mit Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer nach sich ziehen.

Durch diese Rechtsprechung wurde ein wichtiges Finanzierungsinstrument der öffentlichen Daseinsfürsorge in Frage gestellt. Deshalb hat der Gesetzgeber die bisherigen Verwaltungsgrundsätze zur kommunalen Querfinanzierung im Jahressteuergesetz 2009 - teilweise rückwirkend - gesetzlich verankert.

Wie das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 9. März 2010 (Az. 13 K 3181/05) jetzt entschied, stellt die Neuregelung des sog. steuerlichen Querverbundes in § 8 Absatz 7 KStG durch das Jahressteuergesetz 2009 keine unzulässige "neue" Beihilfe im Sinne des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.

Der Senat hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Stadt in einer GmbH einen gewinnträchtigen Versorgungsbetrieb zusammen mit verlustreichen Parkhäusern betrieb. Das beklagte Finanzamt ging unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon aus, dass die Übernahme der Verluste aus den Parkhausbetrieben eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der GmbH an die Kommune darstelle. Der erkennende Senat gab der Klage der städtischen GmbH im Hinblick auf die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2009 statt.

Nach der Neufassung der fraglichen Vorschrift komme u.a. bei Dauerverlustgeschäften, die aus verkehrspolitischen Gründen entstünden, die Annahme einer vGA nicht mehr in Betracht, wenn die Anteile an einer Kapitalgesellschaft mehrheitlich von einer Kommune gehalten und die Verluste letztlich auch von der Gemeinde getragen würden. Der Senat verwarf die Auffassung des Finanzamtes, dass die Klägerin den Parkhausbetrieb nicht aus verkehrspolitischen Gründen unterhalten könne, weil bereits die Stadt einen Verkehrsbetrieb durch die Verpachtung der Parkhäuser fortführe.

Der Senat hat die Revision zum BFH in München zugelassen.


(FG Köln / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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