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Gutes tun und Steuern sparen: Steuererleichterungen für Spenden und Ehrenamt

Artikel vom: 02.06.2010

Es gibt viele Möglichkeiten, mit ehrenamtlicher Tätigkeit oder Spenden Steuern zu sparen. Obwohl der steuerliche Aspekt bei den Engagierten in der Regel nicht im Vordergrund steht, ist es legitim, alle gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um in den Genuss der jeweils möglichen Steuererstattungen bzw. -ermäßigungen zu kommen.

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Gemeinnützige Institutionen sind meist auf die finanzielle Unterstützung von Privatpersonen und Unternehmen angewiesen, um ihre jeweiligen Aufgaben zu erfüllen. Um die Hilfsbereitschaft zu fördern, wurde bereits im Jahr 2007 das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements beschlossen. Seitdem werden u.a. Ehrenämter und Spenden, aber auch Sportvereine und Stiftungen steuerlich besser gefördert als zuvor. Darüber hinaus unterstützt das Bundesfinanzministerium die Spendenbereitschaft in besonders verheerenden Katastrophenfällen, wie dem Erdbeben im Januar 2010 in Haiti, durch besondere steuerliche Maßnahmen bzw. eine großzügigere Handhabung.


Tätigkeit in Vereinen

Für all diejenigen, die sich ehrenamtlich in Vereinen engagieren und dort Verantwortung übernehmen, gibt es eine steuerfreie Aufwandspauschale für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit in Höhe von 500 Euro im Jahr. Dafür müssen keine Einzelbelege gesammelt werden. Mit dieser Aufwandspauschale sollen die Kosten abgegolten werden, die einem ehrenamtlich im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich Engagierten durch die Ausübung dieser Tätigkeit entstehen. Zu den Begünstigten zählen z.B. private Betreuer, die die Jugendmannschaften zu ihren Spielen fahren oder sich um die Sportgeräte und Bereitstellung der Sportkleidung kümmern. Möchte der ehrenamtlich Tätige hingegen höhere Ausgaben als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen als den Freibetrag, so muss er alle Aufwendungen detailliert nachweisen. Bei Tätigkeiten, für die auch der sog. Übungsleiterfreibetrag von maximal 2.100 Euro im Jahr in Frage kommt, kann nur eine dieser beiden steuerlichen Entlastungen in Anspruch genommen werden.


Spenden

Es gilt eine einheitliche Regelung für private Spenden an gemeinnützige und religiöse Organisationen oder solche für mildtätige, wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke. Generell werden Zuwendungen bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte steuermindernd anerkannt. Dabei wird für Spenden bis zu 200 Euro keine Zuwendungsbestätigung der empfangenden Organisation verlangt. Für die steuerliche Anerkennung reicht der Einzahlungsbeleg bzw. die nachgewiesene Abbuchung. Zusätzlich zu diesen Spenden können grundsätzlich Zuwendungen zu Stiftungen steuerlich abgesetzt werden. Hier geht es allerdings um ganz andere Größenordnungen: So können hier bis zu einer Million Euro als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Vereinfacht gesagt kann gelten, dass alles, was gemeinnützig ist, auch spendenbegünstigt ist. Insofern fallen auch Sach- und/oder Geldspenden, die an Einrichtungen im EU-Ausland gehen, in diese Kategorie, sofern der ausländische Spendenempfänger gemeinnützig im Sinne des deutschen Rechts ist.


Sonderfall Katastrophenhilfe

Durch das Erdbeben in Haiti im Januar 2010 sind beträchtliche Schäden entstanden. Um die steuerliche Behandlung von Spenden in diesem Zusammenhang zu erleichtern und damit zur Milderung der Not beizutragen, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 4. Februar 2010 steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer bekannt gegeben, die noch bis zum 31. Juli 2010 gelten. So gilt etwa für Spenden auf alle Sonderkonten ein vereinfachter Zuwendungsnachweis als Beleg für die steuermindernde Anerkennung des Spendenbetrages, d.h. in diesen Spendenfällen genügt als Nachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder der entsprechende Kontoauszug des Spenders bzw. ein PC-Ausdruck beim Online-Banking. Für Firmen, die ihren betroffenen Partnern und deren Angehörigen helfen wollen, gelten ebenso vereinfachte Regeln wie für Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften, die normalerweise in dieser Form nicht tätig werden dürfen.

Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart vom 17.05.2010


Weiterführende Information:

Weitere Informationen zum Thema Spenden finden Sie im Themenschwerpunkt des Bundesfinanzministeriums



(STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

17.05.2012

 
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