Gutes tun und Steuern sparen: Steuererleichterungen für Spenden und Ehrenamt
Artikel vom: 02.06.2010
Es gibt viele Möglichkeiten, mit ehrenamtlicher Tätigkeit oder
Spenden Steuern zu sparen. Obwohl der steuerliche Aspekt bei den
Engagierten in der Regel nicht im Vordergrund steht, ist es legitim,
alle gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um in den Genuss der
jeweils möglichen Steuererstattungen bzw. -ermäßigungen zu kommen.
Gemeinnützige Institutionen sind meist auf die finanzielle Unterstützung
von Privatpersonen und Unternehmen angewiesen, um ihre jeweiligen
Aufgaben zu erfüllen. Um die Hilfsbereitschaft zu fördern, wurde bereits
im Jahr 2007 das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements
beschlossen. Seitdem werden u.a. Ehrenämter und Spenden, aber auch
Sportvereine und Stiftungen steuerlich besser gefördert als zuvor.
Darüber hinaus unterstützt das Bundesfinanzministerium die
Spendenbereitschaft in besonders verheerenden Katastrophenfällen, wie
dem Erdbeben im Januar 2010 in Haiti, durch besondere steuerliche
Maßnahmen bzw. eine großzügigere Handhabung.
Tätigkeit
in Vereinen
Für all diejenigen, die sich ehrenamtlich
in Vereinen engagieren und dort Verantwortung übernehmen, gibt es eine
steuerfreie Aufwandspauschale für Einnahmen aus nebenberuflicher
Tätigkeit in Höhe von 500 Euro im Jahr. Dafür müssen keine Einzelbelege
gesammelt werden. Mit dieser Aufwandspauschale sollen die Kosten
abgegolten werden, die einem ehrenamtlich im gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Bereich Engagierten durch die Ausübung dieser
Tätigkeit entstehen. Zu den Begünstigten zählen z.B. private Betreuer,
die die Jugendmannschaften zu ihren Spielen fahren oder sich um die
Sportgeräte und Bereitstellung der Sportkleidung kümmern. Möchte der
ehrenamtlich Tätige hingegen höhere Ausgaben als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten geltend machen als den Freibetrag, so muss er alle
Aufwendungen detailliert nachweisen. Bei Tätigkeiten, für die auch der
sog. Übungsleiterfreibetrag von maximal 2.100 Euro im Jahr in Frage
kommt, kann nur eine dieser beiden steuerlichen Entlastungen in Anspruch
genommen werden.
Spenden
Es gilt
eine einheitliche Regelung für private Spenden an gemeinnützige und
religiöse Organisationen oder solche für mildtätige, wissenschaftliche
oder kulturelle Zwecke. Generell werden Zuwendungen bis zur Höhe von 20 %
des Gesamtbetrages der Einkünfte steuermindernd anerkannt. Dabei wird
für Spenden bis zu 200 Euro keine Zuwendungsbestätigung der empfangenden
Organisation verlangt. Für die steuerliche Anerkennung reicht der
Einzahlungsbeleg bzw. die nachgewiesene Abbuchung. Zusätzlich zu diesen
Spenden können grundsätzlich Zuwendungen zu Stiftungen steuerlich
abgesetzt werden. Hier geht es allerdings um ganz andere
Größenordnungen: So können hier bis zu einer Million Euro als
Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Vereinfacht gesagt
kann gelten, dass alles, was gemeinnützig ist, auch spendenbegünstigt
ist. Insofern fallen auch Sach- und/oder Geldspenden, die an
Einrichtungen im EU-Ausland gehen, in diese Kategorie, sofern der
ausländische Spendenempfänger gemeinnützig im Sinne des deutschen Rechts
ist.
Sonderfall Katastrophenhilfe
Durch
das Erdbeben in Haiti im Januar 2010 sind beträchtliche Schäden
entstanden. Um die steuerliche Behandlung von Spenden in diesem
Zusammenhang zu erleichtern und damit zur Milderung der Not beizutragen,
hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 4. Februar 2010
steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer bekannt gegeben, die
noch bis zum 31. Juli 2010 gelten. So gilt etwa für Spenden auf alle
Sonderkonten ein vereinfachter Zuwendungsnachweis als Beleg für die
steuermindernde Anerkennung des Spendenbetrages, d.h. in diesen
Spendenfällen genügt als Nachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder der
entsprechende Kontoauszug des Spenders bzw. ein PC-Ausdruck beim
Online-Banking. Für Firmen, die ihren betroffenen Partnern und deren
Angehörigen helfen wollen, gelten ebenso vereinfachte Regeln wie für
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften, die normalerweise in
dieser Form nicht tätig werden dürfen.
Quelle:
Steuerberaterkammer Stuttgart vom 17.05.2010
Weiterführende
Information:Weitere Informationen zum Thema Spenden
finden Sie im
Themenschwerpunkt des Bundesfinanzministeriums(STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 02.06.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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