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Sprachlehrer auf Reisen: Werbungskosten?

Artikel vom: 02.06.2010

Reisekosten sind nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klar.

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Im Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine, sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.

Der BFH hob die Vorentscheidung allerdings auf (Urteil vom 21. April 2010, Az. VI R 5/07). Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten nach seiner Auffassung - auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH -  die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter. Haben danach nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind.

Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten steuerlich abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind diese Aufwendungen sowohl beruflich als auch privat veranlasst (sog. gemischte Aufwendungen), so können sie nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, STB Web berichtete) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Maßgabe dafür sind  die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise, soweit die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.


(BFH / STB Web)


 

06.09.2010

 
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