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Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes altersdiskriminierend?

Artikel vom: 31.05.2010

Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Fällen darum gebeten zu klären, ob der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot der Altersdiskriminierung übereinstimmt. Grundlage sind mehrere Verfahren der Landesarbeitsgerichte Köln und Berlin-Brandenburg.

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Seit 2005 ersetzt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT). Dort war die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen bemessen: Alle zwei Jahre erhielten die Beschäftigten eine höhere Vergütung, bis die Endstufe erreicht war. Im TVöD hingegen richten sich die Entgelte nach Tätigkeit, Berufserfahrung und Leistung; dementsprechend ist der Aufstieg in den Stufen jeder Entgeltgruppe geregelt. Bei der Überleitung aus dem BAT in den TVöD wurde jedoch die im alten System erreichte Lebensaltersstufe berücksichtigt.

Die Klägerin in einem Verfahren sieht sich - wie andere jüngere Arbeitnehmer - dadurch diskriminiert: Die Lebensaltersstufenregelung des BAT setze sich durch die Überleitung im TVöD fort. Ihr müsse deshalb wie älteren Angestellten ein Entgelt nach der höchstmöglichen Stufe ihrer Entgeltgruppe gezahlt werden.

Der EuGH soll nun klären, wie der Konflikt zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Recht der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen zu lösen ist (Az. 6 AZR 319/09, 6 AZR 148/09). Konkret geht es um das Verbot der Altersdiskriminierung - und wie eine solche Diskriminierung von den Tarifvertragsparteien gegebenenfalls auch rückwirkend beseitigt werden könnte.

(BAG / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

17.05.2012

 
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