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Artikel vom: 31.05.2010
Bei Zuzahlungsquittungen von Apotheken ist es wichtig darauf zu achten, dass der Leistungsempfänger die gesetzliche Krankenkasse ist. Darauf macht das Bundesfinanzministerium in einem speziellen Schreiben zum Thema aufmerksam. Vor allem bei höheren Rechnungen führt eine falsche Angabe hier unter Umständen zu einer Umsatzsteuerschuld für den Apotheker.
Ein gesetzlich versicherter Patient erhält die ihm verschriebenen Medikamente unmittelbar von der Krankenkasse. Zuzahlungen, die er dafür in der Apotheke leisten muss, sind so genannte Entgelte von dritter Seite für die Lieferung eines Arzneimittels. Umsatzsteuerlich hat dies zur Folge, dass in der Rechnung die gesetzliche Krankenkasse als Leistungsempfänger anzugeben ist.
Mit einem Schreiben weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass auf diesen Punkt insbesondere bei Rechnungen über mehr als 150 Euro genau zu achten ist (IV B 8 - S-7283/09/10001). In aller Regel sind Zuzahlungsquittungen von Apotheken Kleinbetragsrechnungen, die den Betrag von 150 Euro nicht überschreiten. Da die Angabe und Anschrift des Leistungsempfängers bei solchen Kleinbetragsrechnungen nicht vorgeschrieben ist, führt eine fehlende Angabe hier nicht zu einem unberechtigten Steuerausweis. Wird der Betrag von 150 Euro jedoch überschritten, müssen die allgemeinen Grundsätze des Umsatzsteuerrechts für normale Rechnungen beachtet werden. Demnach würde eine falsche Angabe beim Leistungsempfänger zu einer Steuerschuld führen. Die Quittungen sollten daher mit dem Zusatz "Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug" versehen werden. Damit verliert das Dokument seinen Rechnungscharakter.
(BMF / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012