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Artikel vom: 28.05.2010
Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt, stellt Arbeitsentgelt dar, auf das Beiträge zur Sozialversicherung zu erheben sind. Das hat jetzt das Sozialgericht Aachen entschieden.
Die Richter wiesen damit die Klage einer Anwaltskanzlei ab,
die ihren angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse in vorab
festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn auf das Konto überwiesen
hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der zuständige
Rentenversicherungsträger entschieden, dass es sich hierbei um
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge zur Kranken,-
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben.
Zu Recht, wie
das Sozialgericht jetzt feststellte (Urteil vom
21.05.2010, Az. S 6 R 113/09). Denn das Beitragsrecht lehne sich
eng an das Steuerrecht an. Eine Privilegierung aber sehe das
Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb
unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen
erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich
abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall
- um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht
leisten könne.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012