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BGH: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Artikel vom: 28.05.2010

Wer Steuern hinterzieht, muss "reinen Tisch" machen und tatsächlich zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Ansonsten kann er keine Straffreiheit durch Selbstanzeige erwarten. Das hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.

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Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Dies ist laut dem Bundesgerichtshof (BGH) aber nicht möglich, wenn bspw. jemand von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet.

Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist, insbesondere dann, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde. Auch im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung).

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hat der BGH die Verurteilung eines Angeklagten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren u.a. wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe bestätigt.


(BGH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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