BGH: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
Artikel vom: 28.05.2010
Wer Steuern hinterzieht, muss "reinen Tisch" machen und tatsächlich zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Ansonsten kann er keine Straffreiheit durch Selbstanzeige erwarten. Das hat der
Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen
Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit nachträglich
Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder
Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang
verborgene Steuerquellen erschließt. Dies ist laut dem Bundesgerichtshof (
BGH) aber nicht möglich, wenn bspw. jemand von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten
Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet.
Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung
bereits entdeckt ist, insbesondere dann, wenn der Abgleich mit den
Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle
nicht oder unvollständig angegeben wurde. Auch im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat
oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige
nicht mehr in Betracht (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Abgabenordnung).
In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hat der
BGH die Verurteilung eines Angeklagten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren u.a. wegen Steuerhinterziehung in Millionenhöhe bestätigt.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 28.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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