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Lebensversicherungen: Wichtige Änderungen bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Artikel vom: 27.05.2010

Die in Deutschland in Lebensversicherungen investierten Beträge liegen im Milliardenbereich. Da die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen.

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Konkret hat der Bundesgerichtshof (BGH) die umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, wann ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung seiner Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkungsweise zugewendet hat.

Die bisherige, auf ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930er Jahren zurückgehende und an der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien anknüpfende Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 1 BGB wurde jüngst vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgegeben. Er entschied, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen.

Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei ist der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen. Die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren - wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf - darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist, so der BGH (Urteil vom 28. April 2010, Az. IV ZR 73/08).

Damit ist der Bundesgerichtshof einer Tendenz in Literatur und Rechtsprechung entgegengetreten, die unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer ähnliche Fragestellung im Insolvenzrecht (BGHZ 156, 350) bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die gesamte Versicherungssumme abstellen wollte. In den entschiedenen Fällen haben die Kläger jeweils als enterbte Söhne des Erblassers gegen die Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht, die sie auf Grundlage der ausbezahlten Versicherungsleistungen berechnen wollten.



§ 2325 I BGB lautet:

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigten als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.




(BGH / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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