Lebensversicherungen: Wichtige Änderungen bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Artikel vom: 27.05.2010
Die in Deutschland in
Lebensversicherungen investierten Beträge liegen im
Milliardenbereich. Da die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein
weit
verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird einer
aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs erhebliche wirtschaftliche
und
praktische Wirkung zukommen.
Konkret hat der Bundesgerichtshof (
BGH)
die umstrittene Rechtsfrage neu beurteilt, wann ein
Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung verlangen kann, wenn der
Erblasser die Todesfallleistung seiner Lebensversicherung mittels einer
widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkungsweise
zugewendet hat.
Die bisherige, auf ein Urteil des Reichsgerichts
aus den 1930er Jahren zurückgehende und an der Summe der vom Erblasser
gezahlten Prämien anknüpfende Rechtsprechung zu § 2325 Abs. 1
BGB wurde jüngst vom
Bundesgerichtshof (
BGH)
aufgegeben. Er entschied, dass es allein auf den Wert ankommt, den der
Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten -
juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein
Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den
Rückkaufswert abzustellen.
Je nach Lage des Einzelfalls kann
gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert
heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus
der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen
Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei ist der objektive Marktwert
aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der
konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags
festzustellen. Die schwindende persönliche Lebenserwartung des
Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren - wie
insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf -
darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung
einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der
Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist, so
der
BGH (Urteil vom 28.
April 2010, Az. IV ZR 73/08).
Damit ist der Bundesgerichtshof
einer Tendenz in Literatur und Rechtsprechung entgegengetreten, die
unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu einer ähnliche
Fragestellung im Insolvenzrecht (
BGHZ
156, 350) bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf
die gesamte Versicherungssumme abstellen wollte. In den entschiedenen
Fällen haben die Kläger jeweils als enterbte Söhne des Erblassers gegen
die Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht, die sie auf
Grundlage der ausbezahlten Versicherungsleistungen berechnen wollten.
§
2325 I BGB lautet:
Hat
der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der
Pflichtteilsberechtigten als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag
verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte
Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 27.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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