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Artikel vom: 26.05.2010
Wer Steuern hinterzogen hat und eine Selbstanzeige vornimmt, muss seine Unterlagen detailliert aufarbeiten. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Koblenz hin. Für eine Strafbefreiung reicht es nicht aus, dem Finanzamt einfach alle Belege einzureichen.
Einfach dem Finanzamt einen Haufen Belege vorbeibringen oder gesammelte Ordner hinzustellen, ist für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht genug. Angesichts der aktuellen Entwicklung in Selbstanzeigefällen erklärt die Oberfinanzdirektion Rheinland-Pfalz, dass der Steuerhinterzieher hier die Bringschuld hat: Die Unterlagen müssten so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.
Die Selbstanzeige müsse nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber sie müsse alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine umfangreichen Nacharbeiten notwendig sind. Aus Fairnessgründen würden Betroffene, deren Selbstanzeige diesen Anforderungen nicht entspreche, auf die ungenügende Aufarbeitung hingewiesen. "Wird dann nicht nachgebessert, müssen die Finanzämter jedoch von einer unwirksamen Selbstanzeige ausgehen. Und dies hat für die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge", so die Sprecherin der OFD Rheinland-Pfalz.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012