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Artikel vom: 24.05.2010
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Großen Senat angerufen, um eine bilanzsteuerrechtliche Grundsatzfrage zu klären. Dabei geht es darum, ob der subjektive Fehlerbegriff auch auf die Beurteilung reiner Rechtsfragen angewandt werden kann.
Bei der Beurteilung, ob eine Bilanz fehlerhaft ist, gilt nach der gängigen Rechtsprechung bislang ein subjektiver Maßstab. Demnach kann der Steuerpflichtige eine solche feherhafte Bilanz nachträglich berichten und sich ein Finanzamt von den Bilanzansätzen lösen; hierbei wird grundsätzlich vom Kenntnisstand eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmann zum Bilanzstichtag ausgegangen.
Dieser subjektive Fehlerbegriff wird bislang auch dann angewandt, wenn reine Rechtsfragen zu beurteilen sind. Das hat bei ungeklärten bilanzrechtlichen Zweifelsfragen zur Folge, dass sowohl der Bilanzierende als auch das Finanzamt an die eingereichte Bilanz gebunden sind - selbst wenn sich später aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) herausstellt, dass die Rechtsfrage anders zu beantworten ist. Der I. Senat des BFH hat daher in einem aktuellen Streitfall diese Frage dem Großen Senat zur Klärung vorgelegt (Az. I R 77/08). Der Senat ist der Auffassung, dass in solchen Fällen die objektive Rechtslage maßgeblich ist. Man darf gespannt sein, wie der Große Senat diese Grundsatzfrage beantwortet.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012