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Artikel vom: 20.05.2010
Wer Geld erbt, darf mit Erbschaftsteuer rechnen. Dass die Steuer dann allerdings doppelt so hoch ist wie die tatsächlich vermachte Summe, ist schwer vorstellbar. Aber so geschehen in einem aktuellen Rechtsstreit, den nun das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.
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Stellen Sie sich einmal vor, Sie bekommen 500.000 Euro vermacht. Trotz des traurigen Anlasses, des Todes eines lieben Angehörigen oder Bekannten, ist das eine nicht ganz unerfreuliche Nachricht. Von Ihrem Geld aber sehen Sie nichts, denn die Ehefrau des Verstorbenen zahlt Ihnen Ihr Erbe nicht aus. Im Fernsehen wäre dies Stoff für einen Krimi, im realen Leben ein Fall für die Gerichte - und fürs Finanzamt.
Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich mit einem solchen Rechtsstreit befassen: Die Witwe war per Urteil verpflichtet worden, einen Vermächtnisanspruch von immerhin noch 200.000 Euro an den Erben zu zahlen. Besser gesagt, an das Finanzamt, denn der Vermächtnisanspruch war inzwischen wegen Steuerschulden gepfändet worden. Die Witwe zahlte jedoch nur einen Betrag von rund 88.000 Euro, der auf die Steuerschulden angerechnet wurde. Einige Zeit später setzte das Finanzamt den Erbschaftsteuerbescheid für den Begünstigten fest - und legte den Vermächtnisanspruch von 500.000 Euro zugrunde. Die Folge: Der Erbe hätte knapp 144.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen müssen, hatte aber jedoch lediglich gut 88.000 Euro erhalten. Von der Witwe war überdies nichts mehr zu erwarten; sie verstarb in der Zwischenzeit, ein Nachlassinsolvenzverfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
Die Düsseldorfer Finanzrichter sprangen dem Kläger nun bei und begründeten dies damit, dass Steuern auch niedriger festgesetzt werden können, wenn die Erhebung der eigentlichen Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (Az. 4 K 3000/09 Erb). Das Grundgesetz schütze nicht davor, dass dem Einzelnen staatliche Geldleistungspflichten auferlegt werden. Aber es sei etwas anderes, wenn diese Pflichten den Betroffenen übermäßig belasteten und seine Vermögensverhältnisse so beeinträchtigten, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben.
Vom Erbe ist dem Betroffenen also nicht viel geblieben; aber immerhin hat er damit seine Steuerschulden begleichen können. Welche neuen Steuerpflichten nun für die Erbschaft auf ihn zukommen, muss das Finanzamt jetzt neu entscheiden.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012