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Artikel vom: 24.05.2010
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein schwerbehindertes Kind seine Altersvorsorge nicht angreifen muss, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Die Eltern könnten damit die Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Im Streitfall wollten die Eltern eines schwerbehinderten Kinders ihre Unterhaltskosten für die Tochter als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da das Kind durch eine Schenkung Eigentümer eines Mehrfamilienhauses war. Dieses Vermögen müsse zuerst verwertet werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies jedoch anders. In ihrem Urteil gaben die Richter den Eltern Recht und erklärten, es sei unzumutbar, vom Kind zu verlangen, sein Altersvorsorge-Vermögen schon jetzt anzugreifen (Az. VI R 61/08). Es sei ungewiss, ob das Kind stets seinen Unterhaltsbedarf durch Leistungen der Eltern werde decken können. Damit habe eine Altersvorsorge getroffen werden müssen, die angesichts der Schwere und Dauer der Krankheit noch maßvoll ausgefallen sei. Die Eltern dürfen demnach ihre Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung bei ihrer Einkommensteuererklärung abziehen.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
09.02.2012