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Artikel vom: 20.05.2010
Trägt ein Arbeitgeber die Kosten für die Kur eines Beschäftigten, ist dies als Arbeitslohn zu werten. Der Bundesfinanzhof lehnte in einer aktuellen Entscheidung die Aufteilung der anzurechnenden Kosten ab.
Im vorliegenden Fall musste der Arbeitnehmer, ein Fluglotse, sich regelmäßig in eine Regenierungskur begeben; dazu war er vertraglich verpflichtet worden. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten dafür. Das Finanzamt wertete dies als zusätzlichen Arbeitslohn; das Finanzgericht rechnete die Kosten jedoch nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des klagenden Arbeitnehmers zu.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob diese Entscheidung auf (Az. VI R 7/08). Das Urteil begründeten die Richter damit, dass eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen, die nicht der Lohnsteuer unterliegen, bei Kuren regelmäßig nicht in Betracht komme. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt werden; eine Aufteilung in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter sei nicht möglich.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012