Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht Medizin für Heimtiere
Artikel vom: 20.05.2010
Das Arzneimittelgesetz bestimmt ein absolutes Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln. In seinem kürzlich begründeten Urteil führt der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt dazu aus, dass dieses Verbot nur solche Haustiere betreffe, die zu Ernährungszwecken gehalten
werden.
In dem vom
BGH entschiedenen Fall bot eine Versandapotheke über ihre Website neben anderen Tierarzneimitteln auch ein zur Bekämpfung von Flöhen und Zecken bei Hunden zugelassenes, apothekenpflichtiges Tierarzneimittel zum Kauf an. Ein anderer Anbieter verkaufte das Flohmittel ausschließlich an den Großhandel sowie an Tierärzte und Apotheken zur Weiterveräußerung an Tierhalter. Er sah in dem Vertrieb des Mittels durch die Versandapotheke einen Verstoß gegen das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte grundsätzliche Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln.
Verbotsnorm umfasst keine Haustiermedizin
Auf die Revision hob der
BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Das in § 43 Abs. 5 AMG geregelte Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln erfasst nicht solche Fälle, in denen eine durch die spezifischen Risiken des Versandhandels verursachte Fehlmedikation weder eine Gesundheitsgefahr für den Menschen noch eine relevante Gefahr für die Gesundheit des behandelten Tieres begründet. Eine solche Gefahr sei grundsätzlich bei Tierarzneimitteln ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß nur bei nicht zu Ernährungszwecken gehaltenen Haustieren anzuwenden sind. Eine durch die Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Versandhandels etwa verursachte Fehlmedikation von solchen Tieren, so das Gericht weiter, führe regelmäßig weder unmittelbar noch - da die Tiere und ihre Erzeugnisse bestimmungsgemäß nicht in die Nahrungskette gelangen - mittelbar zu Gesundheitsgefahren für den Menschen.
Offen bleibt die aber Frage welche Haustiere zu Ernährungszwecken gehalten werden bzw. welche Tiere "nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen". Bei Katzen und Hunden bestehen wohl keine Bedenken, bei Pferden oder Kaninchen keimen bereits erste Zweifel, wobei gerade der Pferdesport ein lukrativer Absatzmarkt für Versandapotheken wäre.
Neues Geschäftsfeld für Apotheken?
Für Versandapotheken könnte sich mit der Entscheidung ein breites Geschäftsfeld eröffnen. Die Entscheidung des
BGH bringt jedoch nur für die Zivilgerichtsbarkeit Klarheit. Der nach dem reinen Gesetzeswortlaut weiterhin verbotene Versand von Tierarzneimitteln an Heimtiere kann nämlich auch durch Verwaltungsbehörden sanktioniert werden. Ob die Verwaltungsgerichte die einschränkende Auslegung des Gesetzes durch den
BGH teilen, bleibt abzuwarten.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 20.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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