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Artikel vom: 18.05.2010
Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn die Domain außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist veräußert wird und der Verkäufer nicht gewerblich handelt. Dies hat das Finanzgericht Köln aktuell entschieden.
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iStock.com / Talaj |
Der Kläger hatte in dem Verfahren 1999 bei der DENIC eine Internet-Domain registrieren lassen und diese 2001 für 15.000 DM verkauft. Das Finanzamt sah hierin eine nach § 22 Nummer 3 EStG zu besteuernde sonstige Leistung. Denn der Kläger habe gegen Zahlung eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet.
Dem das FG Köln in seinem Urteil vom 20.04.2010 (Az. 8 K 3038/08) nicht gefolgt. Eine sonstige Leistung setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren.
Der erkennende Senat hat die Revision zum BFH zugelassen, da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob der Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist.
(FG Köln / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012