Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

Inolvenzverwaltertätigkeit eines Anwalts gewerbesteuerpflichtig

Artikel vom: 10.05.2010

Erzielt ein Anwalt Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter, so sind diese gewerbesteuerpflichtig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Tätigkeit mithilfe vieler vorgebildeter Arbeitskräfte ausübt. Das entschied jüngst das Finanzgericht Düsseldorf.

Anzeige


Einnahmen eines Rechtsanwalts aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter sind als gewerbesteuerpflichtig einzustufen. Zwar sei die berufsmäßige Tätigkeit von Anwälten im Bereich der Insolvenzverwaltung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine vermögensverwaltende Tätigkeit. Da im entschiedenen Fall der Anwalt seine Arbeit aber mit einer Vielzahl vorgebildeter Arbeitskräfte verrichte, stelle die Tätigkeit vor dem Hintergrund der Vervielfältigungstheorie eine gewerbliche Tätigkeit dar, argumentierte das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (Az. 14 K 575/08).

Nehme die Tätigkeit einen Umfang an, der die ständige Beschäftigung mehrerer Angestellter erfordere und würden diesen nicht nur untergeordnete Arbeiten übertragen, so beruhe die Tätigkeit nicht mehr auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers.

Dazu kommt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf, dass die berufsmäßige Tätigkeit von Anwälten in der Insolvenzverwaltung nach ständiger BFH-Rechtsprechung keine freiberufliche Tätigkeit ist. Es komme nämlich nicht auf die Aus- und Vorbildung sowie auf die Berufsbezeichnung des Steuerpflichtigen an, sondern auf die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit. Hier habe sich die Arbeit des Insolvenzverwalters zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt, das dem des Rechtsanwalts nicht entspreche. Die Insolvenzverwaltung umfasse im Wesentlichen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Sanierung eines Unternehmens zu erbringen seien. Der BFH habe daher diese Arbeit als eine mehr kaufmännisch-praktische Tätigkeit beurteilt.

Das Finanzgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zu.

(FG Düsseldorf / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten