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Finanzamt nicht dauerhaft an Einschätzungen von Betriebsprüfern gebunden

Artikel vom: 11.05.2010

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Das Finanzamt ist für kommende Veranlagungszeiträume nicht an Absprachen gebunden, die Steuerprüfer bei einer Betriebsprüfung mit einem Steuerpflichtigen getroffen haben. Dies hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden.

Von Ass. jur. Harald Büring

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der alleinige Geschäftsführer einer Familien-GmbH ein Grundstück an die GmbH zu einer viel zu hohen Miete vermietet, wie eine Betriebsprüfung ergab. Allerdings stellte sich die Frage, in welchem Ausmaß die Miete überteuert war. Denn diese Differenz wird als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet - mit der Folge, dass dieser Teil der Kosten das Einkommen bei der Ermittlung der Körperschaftssteuer nicht mindern kann.

Die Betriebsprüfer einigten sich mit der GmbH auf einen bestimmten Betrag, der sich allerdings im nächsten Veranlagungszeitraum als zu niedrig herausstellte. Die GmbH vertrat nunmehr die Auffassung, dass das Finanzamt hier an die ursprüngliche Einschätzung der Betriebsprüfer gebunden ist.

Die Richter des Finanzgerichtes des Saarlandes sahen das jedoch anders und wiesen die Klage der GmbH ab (Az. 1 K 1178/07). Sie begründeten dies damit, dass Verständigungen bei einer Betriebsprüfung normalerweise nur für das zugehörige Prüfungsjahr verbindlich sind. Anders sei das jedoch für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume. Hier komme eine Festlegung nur dann in Betracht, wenn eine verbindliche Zusage oder eine sonstige verbindliche Auskunft erteilt worden sei - was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.

Das Finanzamt, so die Richter weiter, sei nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht an Auffassungen gebunden, die es in einem vorhergehenden Veranlagungszeitraum vertreten habe. Hier dürfe das Finanzamt eine vollkommen neue Überprüfung und Einschätzung vornehmen. Das gelte auch für die Ermittlung der zwischen Fremden üblichen Miete für ein bestimmtes Grundstück.

(STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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