Dachdecker erstreitet Gründungszuschuss
Artikel vom: 06.05.2010
In einem aktuell vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall erstritt sich ein Dachdecker in letzter Instand die Gewährung eines Gründungszuschusss zur Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit als Anbieter von Baudienstleistungen.
Nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dachdecker für meldete sich der Kläger zunächst arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld zum 1. Oktober 2006. Zeitgleich beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses ab 2. Oktober 2006. Erst später reichte er unter anderem die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle sowie eine Gewerbeanmeldung zum 12. Oktober 2006 ein. Die Bundesagentur für Arbeit hat daraufhin die Gewährung eines Gründungszuschusses abgelehnt. Klage und Berufung des Dachdeckers blieben ohne Erfolg.
Die Revision des Klägers vor dem Bundessozialgericht war hingegen erfolgreich (Urteil vom 5. Mai 2010, Az.: B 11 AL 11/09 R). Danach kommt ein ein Gründungszuschuss auch in Betracht kommt, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend sei nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt sei, solange ein Zeitraum von ca einem Monat nicht überschritten ist.
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