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Verlorene Aufwendungen bei Hausbau keine außergewöhnlichen Belastungen

Artikel vom: 04.05.2010

Verlorene Aufwendungen bei Hausbau aufgrund einer Insolvenz der Baufirma können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. März 2010.

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Im Streitfall hatten die Kläger mit einer Baufirma einen Vertrag über die Errichtung eines gemischtgenutzten Einfamilienhauses zu einem vereinbarten Preis von rd. 220.000 Euro geschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen eine Abschlagszahlung in Höhe von rund 44.000 Euro in Rechnung. Die Kläger zahlten - ohne dass mit dem Bau begonnen wurde. Danach fiel das Unternehmen in Insolvenz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde noch im Jahre 2005 mangels Masse abgewiesen. Im Oktober schlossen die Kläger einen weiteren Vertrag zur Errichtung des Einfamilienhauses zu 233.000 Euro mit einer zweiten Baufirma ab, woraufhin dann mit dem Bau auch begonnen wurde.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger einen Betrag von rd. 59.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Diesen Betrag ermittelten sie aus der verlorenen Zahlung von 44.000 Euro an die ursprüngliche Baufirma zzgl. 13.000 Euro Preisdifferenz zwischen den beiden Firmen. Die Aufwendungen seien abzugsfähig, weil sie nicht der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwachsen würden. Bei einem üblichen Bau fielen solche Kosten nicht an, sie hätten sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz der Baufirma, die sie nicht persönlich oder willentlich herbeigeführt hätten.

Demgegenüber berücksichtigte das Finanzamt nur einen geringen Teil der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung und lehnte die Anerkennung der übrigen Aufwendungen bei den außergewöhnlichen Belastungen ab. Die Klage, mit der die Kläger die steuerliche Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen im begehrten, hatte jedoch keinen Erfolg (Az. 2 K 1029/09).


Risiko einer Leistungsstörung ist nicht außergewöhnlich

Das FG Rheinland-Pfalz führte aus, hinsichtlich der geltend gemachten Preisdifferenz in Höhe von rd. 13.000 Euro, handele es sich um Aufwendungen, die von den Klägern zur Errichtung des Hauses geleistet worden seien. Diese seien zwingend Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten des neu errichteten Hauses geworden und könnten zusammen mit den übrigen Herstellungskosten über einen jährlichen AfA-Betrag abgeschrieben werden.

Im Übrigen seien keine außergewöhnlichen Belastungen der Kläger gegeben. Soweit die Baufirma nach Zahlung aber vor Leistungserbringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem den Klägern entstandenen Schaden geführt habe, sei der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines Einfamilienhauses gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst. Daraus folge, dass der Abschluss der von den Klägern eingegangenen Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis nicht auf einer Zwangsläufigkeit beruhe, wie sie für außergewöhnliche Belastungen notwendig sei. Die Kläger seien nämlich nicht gezwungen gewesen, ein ihren Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.05.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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