Unterhaltszahlung an Eltern des getrennt lebenden Ehegatten steuerlich nicht abzugsfähig
Artikel vom: 27.04.2010
Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger an
eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Person
leistet, stellen für ihn sogenannte außergewöhnliche Belastungen dar und
mindern seine Steuerlast. Unterhaltszahlungen an die eigenen Eltern
oder die Eltern des Ehegatten können in dieser Weise von der Steuer
abgesetzt werden.
Das gilt nach einer neueren Entscheidung des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20. Januar 2010, Az. 14 K 14112/08) jedoch nicht, wenn die Ehegatten dauernd
getrennt leben und der eine Ehegatte an die Eltern des anderen Ehegatten
zahlt. Im Streitfall hatte die Klägerin die Mutter des von ihr getrennt
lebenden Ehemannes in der Türkei unterstützt. Nach Auffassung des
Gerichts sind getrennt lebende Ehegatten steuerlich nicht mehr als
Einheit zu betrachten, wie sich daran zeige, dass die
Zusammenveranlagung in diesem Fall ausgeschlossen sei. Wenn aber jeder
Ehegatte steuerlich für sich zu betrachten sei, so könne er auch nur
Zahlungen an ihm selbst gegenüber unterhaltsberechtigte Personen, nicht
an dem anderen Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Personen
steuerlich geltend machen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil
Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in
München zu entscheiden haben wird.
(FG Berlin-Brandenbrug / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt
vom 27.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten
(Rechts-) Stand entsprechen.
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