Zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen bei Teilzahlungen
Artikel vom: 20.04.2010
Eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegt auch dann der ermäßigten Besteuerung, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde. Das Finanzgericht Köln sieht eine Zahlung dann als geringfügig an, wenn sie nach Abzug des steuerfreien Betrages fünf Prozent der Gesamtabfindung nicht überschreitet.
Dem Urteil liegt die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der nach mehr als 21-jähriger Tätigkeit im Rahmen eines Sozialplans für den Verlust seines Arbeitsplatzes ca. 80.000 Euro Abfindung bezog, wovon 10.000 Euro in 2005 und der Rest in 2006 gezahlt wurden. Das Finanzamt versagte die ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung in 2006, da es an einer "Zusammenballung" der Zahlungen in einem Besteuerungszeitraum fehle. Hiergegen wendete sich der Kläger vor dem Finanzgericht Köln erfolgreich (Urteil vom 09.03.2010, Az. 8 K 972/08).
Zwar bestätigte der erkennende Senat, dass die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich den Zufluss der Abfindung in einem Jahr erfordere, doch werde der Gesetzeszweck verfehlt, wenn eine geringfügige "Vorabzahlung" im Vorjahr die Steuerermäßigung ausschließen würde. Nach Abzug des Freibetrages vom 7.200 Euro hatte die an den Kläger im Vorjahr geleistet Zahlung lediglich ca. 4 % der gesamten Abfindung betragen.
Das FG Köln hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Zwar folgt das Urteil einer Entscheidung des BFH vom 25. August 2009 (IX R 11/09), doch habe der BFH sich bisher noch nicht dazu geäußert, wo er die Geringfügigkeitsgrenze zieht.
(FG Köln / STB Web)
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