Artikel-Archiv:

Sie sind hier: Startseite » Fachartikel & News »

Schrift:

Berufsausbildung: Kosten für Logopädieschule nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

Artikel vom: 26.04.2010

Ausgaben für Schulgeld können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Schule als Ersatzschule genehmigt ist. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Anzeige


Im Streitfall besuchte die Tochter der Kläger eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Logopädie. Dadurch fielen Schulgeldzahlungen in Höhe von 8.600 Euro an, die die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machten. Das Finanzamt ließ den Sonderausgabenabzug jedoch nicht zu mit der Begründung, die Eltern hätten den Nachweis für eine Ersatzschule nicht erbracht.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz schloss sich dieser Auffassung an (Az. 1 K 2338/08). Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen sei nur steuerlich begünstigt, wenn es sich um eine anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handele. Die Logopädieschule sei weder dies noch eine nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Die vorliegende staatliche Anerkennung beziehe sich lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfülle. Die Logopädieschule diene aber nicht als Ersatz für eine öffentliche Schule.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
  • Kostenloser Steuerberater-Newsletter
  • Über 5.000 Abonnenten