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Keine Gewerbesteuerpflicht bei Treuhandmodell

Artikel vom: 16.04.2010

Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter unternehmerisch beteiligt ist, unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof hat mit diesem Urteil das so genannte Treuhandmodell anerkannt.

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Im entschiedenen Fall war an einer Treuhand-KG eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt. Letztere hielt ihren Anteil treuhänderisch für die Komplementärin. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob mit seinem Urteil den Gewerbesteuermessbescheid, der gegen die Treuhand-KG ergangen war, auf (Az. IV R 26/07).

Die Kommanditistin sei zwar zivilrechtlich an der Kommanditgesellschaft beteiligt, jedoch im Sinne des Einkommensteuerrechts keine Mitunternehmerin. Damit sei das gesamte Vermögen der Treuhand-KG der Komplementärin zuzurechnen - und nur diese unterliege der Gewerbesteuer. Gewinne und Verluste der KG gingen damit unmittelbar in den Gewerbeertrag der Komplementärin ein.

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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