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Nicht amtlich verliehene Zusätze zur Berufsbezeichnung 'Steuerberater' unzulässig

Artikel vom: 16.04.2010

Der Hinweis auf die Qualifikation "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" ist unzulässig, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet wird. Das entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil.

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Im Geschäftsverkehr eines Steuerberaters ist der Hinweis auf eine zusätzlich erworbene Qualifikation "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" unzulässig, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll. Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich in seinem Urteil der Vorinstanz an (STB Web berichtete).

Das Finanzgericht hatte argumentiert, dass nach dem Steuerberatungsgesetz neben der Berufsbezeichnung nur Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, verwendet werden dürfen. Diese Voraussetzungen erfülle die erworbene Fachberaterbezeichnung nicht. Der Fachberatertitel, den der betroffene Steuerberater beim Deutschen Steuerberaterverband bekommen hatte, sei nur in räumlich abgesetzter Weise in Geschäftspapieren, Praxisbroschüren oder im Internetauftritt darstellbar. Der BFH erklärte, damit werde die Berufsausübungsfreiheit nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt (Az. VII R 24/09).

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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