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Aussetzung der Vollziehung setzt berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen voraus

Artikel vom: 19.04.2010

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Steuerbescheid, der wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit angefochten wird, nur unter bestimmten Bedingungen in der Vollziehung ausgesetzt werden kann. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerzahlers vorliege.

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Im zugrundeliegenden Fall war zu entscheiden, ob die Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung auszusetzen sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte dies ebenso wie das Finanzgericht München ab (Az. II B 168/09). Der BFH führte dazu aus, dass ein solcher vorläufiger Rechtschutz ein besonderes berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen voraussetzt. Dabei sei dies gegen die öffentliche Belange abzuwägen.

Im Streitfall komme dem öffentlichen Interesse der Vorrang zu, argumentierten die Richter, denn ansonsten führe dies dazu, dass das ganze Gesetz vorläufig nicht angewendet wird. Der Eingriff beim Steuerpflichtigen sei dagegen eher gering einzuschätzen: Die festgesetzte Steuer belaufe sich auf knapp 20 % der Schenkung, das vorläufige Zahlen der Steuer sei ihm daher ohne weiteres zumutbar.

(BFH / STB Web)


 

06.09.2010

 
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