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Artikel vom: 14.04.2010
Ein Insolvenzverwalter hat kein uneingeschränktes Recht, die beim Finanzamt geführten Akten seines Gemeinschuldners einzusehen. Dies hat kürzlich das Finanzgericht des Saarlandes entschieden.
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Von Ass. jur. Harald Büring
Ein Insolvenzverwalter hat keinen Rechtsanspruch auf Einsicht in Akten, die beim Finanzamt über den Gemeinschuldner geführt werden. Der Insolvenzverwalter hat allerdings einen Anspruch darauf, dass das Finanzamt über seinen Antrag auf Einsichtnahme auf ermessensfehlerfreie Weise entscheidet und ihm darüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilt. Dies ergibt sich aus einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 17.12.2008, wonach der Betroffene ein berechtigtes Interesse an einer Einsichtnahme geltend machen muss (IV A 3-S- 0030/08/10001, 2008/0725482, BStBl I 2009, 6).
Dieses berechtigte Interesse ist nach einem Urteil des Finanzgerichtes des Saarlandes aber nur dann gegeben, wenn der Antragsteller zur Anfertigung seiner Steuererklärung darauf angewiesen ist (Az. 1 K 1598/08). Es reiche hingegen nicht aus, dass damit zivilrechtliche Ansprüche verfolgt werden sollen. Allein darum sei es dem Insolvenzverwalter im zugrundeliegenden Fall gegangen. Dieser wollte durch die Einsichtnahme in die beim Finanzamt geführten Vollstreckungsakten des Gemeinschuldners lediglich prüfen, ob er hinsichtlich dessen Zahlungen an das Finanzamt zur Insolvenzanfechtung berechtigt sei.
Auch wenn der Insolvenzverwalter aufgrund seiner Aufgabenstellung dafür sorgen soll, dass die Insolvenzgläubiger auf bestmögliche Weise befriedigt werden, so werde die daraus resultierende Verpflichtung, die Insolvenzanfechtungsmöglichkeiten zu überprüfen, durch Rechtsvorschriften außerhalb der Insolvenzordnung eingeschränkt. Ein Insolvenzverwalter verfüge diesbezüglich über keine weiteren Rechte als ein Steuerpflichtiger.
Die Richter des Finanzgerichtes des Saarlandes haben in ihrer Entscheidung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.04.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012