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BAG zur Zulage für Wechselschicht nach Urlaub bei Beschäftigten im Krankenhaus

Artikel vom: 29.03.2010

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Revisionsverfahren zu der Frage Stellung genommen, ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Wechselschichtzulage haben, wenn sie zuvor in Urlaub waren. Das Gericht entschied, dass dies dem Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit nicht entgegensteht.

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Beschäftigte im öffentlichen Dienst der kommunalen Krankenhäuser haben Anspruch auf eine monatliche Zulage, wenn sie ständig Wechselschichtarbeit leisten. Dies ist dann der Fall, wenn ihre tägliche Arbeitszeit regelmäßig wechselt und sie spätestens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. In allen anderen Fällen der Schichtarbeit erhalten die Mitarbeiter eine geringere Zulage.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Krankenpfleger geklagt, der einen Monat lang in Erholungsurlaub weilte und daher erst nach mehr als einem Monat wieder in Wechselschichten arbeitete. Das Krankenhaus, in dem er arbeitete, hatte ihm deshalb nur die Zulage für ständige Schichtarbeit, nicht aber die für ständige Wechselschichtarbeit gezahlt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab nun der Klage des Krankenpflegers statt (Az. 10 AZR 58/09). Falle eine Schicht nur deshalb aus, weil der Beschäftigte wegen Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit nicht arbeite, so stehe dies dem Anspruch auf die Zulage nicht entgegen. Entscheidend sei, ob der Beschäftigte ohne die Arbeitsbefreiung die geforderten Schichten geleistet hätte.

Die Rechtslage habe sich insoweit im Vergleich mit den früheren Regeln des Bundes-Angestelltentarifvertrags geändert. In zwei weiteren Verfahren zu Schichtzuschlägen hatten die Revisionen ebenfalls vor dem BAG Erfolg (Az. 10 AZR 152/09 und Az. 10 AZR 570/09).

(BAG / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.03.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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