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Haftung: Steuerberater muss nicht jede Gerichtsentscheidung kennen

Artikel vom: 23.03.2010

Von Ass. jur. Harald Büring

Ein Steuerberater muss sich durch die Lektüre von gängigen Fachzeitschriften auf dem Laufenden halten. Das bedeutet aber nicht, dass er jede Gerichtsentscheidung kennen muss. Dies gilt auch dann, wenn es um den Verstoß einer Vorschrift gegen europäisches Recht geht.

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Ein Steuerberater ist grundsätzlich verpflichtet, seine Mandanten ordnungsgemäß zu beraten. Dies ergibt sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, den die Parteien miteinander geschlossen haben. Verstößt der Steuerberater hiergegen schuldhaft und erleidet der Mandant dadurch einen Vermögensschaden, darf der Mandant ihn auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Der Steuerberater kann nur dann seinen Beratungspflichten in ausreichendem Maße nachkommen, wenn er über die dafür erforderlichen Rechtskenntnisse verfügt; dazu muss er sich auch über den Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung informieren. Allerdings dürfen hier an den Berater auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem mittlerweilen rechtskräftigen Urteil klargestellt (Az. 12 U 110/09).

Im zugrundeliegenden Fall erstellte ein Steuerberater Umsatzsteuererklärungen für den Betreiber einer Spielhalle. Dabei ging es um die erzielten Umsätze aus Geldspielautomaten in den Jahren 1995 bis 2000. Der Steuerberater gab diese als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt an. Dies geschah auf der Grundlage der Vorschrift des § 4 Nr. 9 UStG a.F., nach deren Fassung nur Umsätze aus Geldspielautomaten in öffentlichen Spielbanken von der Umsatzsteuer befreit waren. Er legte gegen die daraufhin ergangenen Umsatzsteuerbescheide auch keinen Einspruch ein.

Dem Steuerberater war nicht bekannt, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nicht amtlich veröffentlichten Beschluss zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit europäischem Recht geäußert hatte (Az. V B 187/00). Darüber hinaus wusste der Berater nicht, dass das Finanzgericht Münster in einem Urteil die entsprechende Vorschrift für europarechtswidrig erachtet hatte ((Az. 5 K 4280/00 U; diese Entscheidung wurde veröffentlicht). Im Folgenden setzte der BFH das laufende Revisionsverfahren aus und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vor (Az. V R 7/02). Nachdem der EuGH die Regelung des § 4 Nr. 9 UStG a.F. wegen eines Verstoßes gegen europäisches Recht für unwirksam erklärt hatte, forderte der Mandant von seinem Steuerberater Schadenersatz in Höhe der abgeführten Umsatzsteuer.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage in seiner Entscheidung ab. Ein Steuerberater müsse normalerweise nur die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kennen - und das auch nur, soweit diese in einer gängigen bedeutsamen Fachzeitschriften veröffentlicht worden sei. Hierzu zählten die Richter vor allem das Bundessteuerblatt sowie die Zeitschrift "Deutsches Steuerrecht".

Anders sei das nur dann, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür sprächen, dass die Vereinbarkeit der maßgeblichen Regelung mit höherrangigem Recht fragwürdig ist. Dies war nach Ansicht der Richter im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Von daher müsse der Steuerberater die Entscheidung des Bundesfinanzhofes nicht kennen, weil sie nicht in einer dieser Fachzeitschriften veröffentlicht worden sei. Die Entscheidung des Finanzgerichtes Münsters brauche er nicht zur Kenntnis nehmen, weil es sich um keine obergerichtliche Entscheidung handele.

(STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.03.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

08.02.2012

 
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