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Erneut gleichheitswidrige Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern festgestellt

Artikel vom: 22.03.2010

Nach dem Vergütungssystem BAT stand Angestellten des öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen, kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu. Ehegatten aber schon. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts gleichheitswidrig.

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Immer wieder müssen Gerichte rechtliche Ungleichbehandlungen von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten korrigieren, weil der Gesetzgeber in vielen Bereichen, etwa im Steuerrecht, nach wie vor keine Gleichstellung geschaffen hat. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es gegen das Grundgesetz verstößt, eingetragene Lebenspartner von der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung auszuschließen. Die Verfassungsbeschwerde betraf konkret die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (STB Web berichtete).

Aktuell hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit Ungleichbehandlungen im Vergütungssystem des BAT zu befassen. Der sog. Bundesangestelltentarifvertrag regelte bis zum 31. Oktober 2006 bei den Bundesländern, außer Hessen und Berlin, die Beschäftigungsbedingungen und die Bezahlung der meisten Angestellten im Öffentlichen Dienst. Für den Bereich der Landesangestellten wurde der BAT zum 1. November 2006 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt.


§ 63 Abs. 1 EStG spricht nur von Ehegatten

Im Vergütungssystem des BAT waren kinderbezogene Entgeltbestandteile vorgesehen. Voraussetzung für den Anspruch darauf war ein Anspruch auf Kindergeld. Für diesen werden gem. § 63 Abs. 1 EStG auch vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist allerdings keine Ehe. Darum stand nach dem Tarifrecht Angestellten des öffentlichen Dienstes, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufnahmen, kein Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag zu. Insoweit benachteiligte der BAT nach Aufassung des Bundesarbeitsgeichts eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gem. Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.

Die Klägerin ist als Lehrerin beim beklagten Freistaat beschäftigt. Seit dem 3. Juni 2005 hat sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Im gemeinsamen Haushalt wohnen auch die beiden leiblichen Kinder der Lebenspartnerin der Klägerin. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin den kinderbezogenen Bestandteil des Ortszuschlags von 167,56 Euro brutto monatlich für die Zeit seit ihrer Verpartnerung.

Ihre Klage hatte wie in den Vorinstanzen vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg (Urteil vom 18. März 2010, Az. 6 AZR 156/09).


Keine sachlichen Gründe für Ungleichbehandlung

Der kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag wurde im Hinblick auf die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgende finanzielle Belastung auch für in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten gewährt, weil mit dieser Aufnahme ein familiäres Betreuungs- und Erziehungsverhältnis begründet wurde. Ausgehend von diesem Zweck gab es keine sachlichen Gründe, die es rechtfertigten, den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag für in den Haushalt aufgenommene Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin zu versagen.

Seit ihrer Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 1. November 2006 hat die Klägerin Anspruch auf die diesen Entgeltbestandteil sichernde Besitzstandszulage.

Der Sechste Senat hat am selben Tag einem nach Australien entsandten, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des Goethe-Instituts einen nach der tariflichen Regelung nur an Verheiratete zu zahlenden Auslandszuschlag zugesprochen, weil auch insoweit eingetragene Lebenspartner gegenüber Eheleuten gleichheitswidrig benachteiligt werden.


(BAG / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.03.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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