Kein Wettbewerbsverstoß bei Bonusgewährung für gesundheitsbewusstes Verhalten
Artikel vom: 23.03.2010
Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse Normalgewichtigen und Nichtrauchern einen Bonus und verzichtet insoweit auf einen ärztlichen Nachweis, sei dies nicht wettbewerbswidrig. Denn es liege im Rahmen der Entscheidungskompetenz der Krankenkasse, die Erklärungen der Versicherten zu beurteilen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren.
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Im konkreten Fall beanstandete die AOK Hessen die praktische Handhabung der Bonusregelung einer Betriebskrankenkasse (BKK). Diese Krankenkasse gewährt ihren Mitgliedern unter anderem dann einen Bonus, wenn deren Body-Maß-Index zwischen 18 und 27 liegt und sie seit mindestens 6 Monaten Nichtraucher sind.
Ein wettbewerbswidriges Verhalten konnten die Darmstädter Richter jedoch nicht erkennen. Die Satzung der BKK schreibe keinen ärztlichen Nachweis der Nichtrauchereigenschaft und des Gewichts vor. Dass die BKK in Internetauftritten, Werbeanzeigen oder Flyern mit einer "laxen" Praxis der Prüfung der Voraussetzungen für eine Bonusgewährung werbe, habe die AOK nicht vorgetragen.
(AZ L 8 KR 294/09 B ER, der Beschluss ist unanfechtbar)(Hess. LSG / STB Web)
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