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Pflegeheime: Transparenzberichte im Internet zulässig

Artikel vom: 15.03.2010

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Die Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet ist zulässig, auch wenn diese kritische Ausführungen über Pflegeheime enthalten. Das entschied das Sächsische Landessozialgericht in einem Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz. Damit scheiterte erneut ein Träger eines Heimes vor Gericht.

Hintergrund der Gerichtsentscheidungen ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Ergebnisse seiner Heimüberprüfungen ins Internet stellt. Mit den Transparenzberichten wollen die einzelnen Landesverbände die Resultate übersichtlich, vergleichbar und kostenfrei im Netz veröffentlichen (STB Web berichtete). Dagegen wandte sich unter anderem ein Heimträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und erklärte, die Mängel seien durch organisatorische Änderungen bereits beseitigt. Die Berichte spiegelten daher nicht die aktuell bestehenden Verhältnisse in den betroffenen Pflegeheimen wider; die Veröffentlichung der Transparenzberichte verstoße somit gegen die Grundrechte des Trägers.

Das sah das Sächische Landessozialgericht anders und wies die Beschwerde zurück (Az. L 1 P 1/10 B ER). Das Grundrecht gewährleiste keinen Anspruch auf erfolgreiche Marktteilhabe oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten. Art. 12 des Grundgesetzes (GG) verbürge zudem kein ausschließliches Recht auf eigene Außendarstellung und damit auf eine uneingeschränkte unternehmerische Selbstdarstellung am Markt. Zwar dürfe ein Unternehmen selbst darüber entscheiden, wie es sich und sein Produkt im Wettbewerb präsentieren wolle. Art. 12 GG vermittelt nach Einschätzung der Sozialrichter aber kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selbst sieht.

 

(Sächsisches LSG / STB Web)



 

06.09.2010

 
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