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Artikel vom: 08.03.2010
Eine deutsche Muttergesellschaft kann so genannte definitive Verluste einer ausländischen Tochterfirma nur abziehen, wenn sie sich vorab dazu vertraglich verpflichtet hat. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass für einen solchen Verlustabzug eine Parallelregelung zum Gewinnabführungsvertrag existieren muss.
Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts orientiert sich an der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2005: In der Rechtssache "Marks & Spencer" hatte der EuGH damals geurteilt, dass die EU-Staaten Verlustverrechnungsmöglichkeiten innerhalb eines Konzerns auf die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften beschränken können. Wenn Verluste von Tochterfirmen jedoch wegen eines wirtschaftlichen Misserfolgs (etwa nach Verkauf oder Liquidation) gar nicht mehr im Ansässigkeitsstaat geltend gemacht werden können, muss es der Muttergesellschaft ermöglicht werden, solche "definitiven" Verluste zum Abzug zu bringen.
Das Niedersächsische Finanzgericht führte nun aus, dass dies für deutsche Muttergesellschaften nur dann möglich ist, wenn sie sich im Voraus vertraglich bindend zur Übernahme der Verluste verpflichtet haben (Az. 6 K 406/08). Dies leite sich aus der Vorschrift für Gewinnabführungsverträge ab. Ein solcher Vertrag sei aktienrechtlich zwingend mit einer Verpflichtung zur Verlustübernahme verbunden.
Die Finanzrichter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zu. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.03.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012