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Weiteres FG-Urteil zu Handwerkerleistungen 2008 / 2009

Artikel vom: 20.02.2010

Mit Urteil vom 26. Januar 2010 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits im Jahre 2008 in Höhe von 1.200 Euro angesetzt werden kann.

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Das Urteil liegt auf der gleichen Linie wie bereits ein Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 11.12.2009 (STB Web berichtete). Der Rechtsstreit geht darauf zurück, dass mit einer im Jahre 2008 durchgeführten Gesetzesänderung der bis dahin geltende Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 600 Euro für die Jahre ab 2009 auf 1.200 verdoppelt wurde. Streitig war nun, ob die Gesetzesänderung so verstanden werden könne, dass der höhere Betrag von 1.200 Euro bereits für das Jahr 2008 gewährt werden kann.

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg (Az. 3 K 2002/09). Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Steuerermäßigung hinsichtlich des Jahres 2008 auf den Höchstbetrag von 600 Euro beschränkt gewesen sei. Ein Anspruch der Kläger auf eine weitergehende Steuerermäßigung bestehe
nicht. Aus dem Umstand, dass die Neuregelung am Tage nach der Verkündung (29.12.2008) faktisch noch im Jahre 2008 in Kraft getreten sei, folge nicht, dass der höhrere Betrag schon für 2008 in Anspruch genommen werden kann. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und vom Sinn und Zweck des Gesetzes seien die in Rede stehenden Vorschriften vielmehr dahin auszulegen, dass die Verdoppelung des Höchstbetrages erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten sollte.

Das Redaktionsversehen beruhe darauf, dass eigentlich eine Kollision hinsichtlich des Inkrafttretens des Wachstumsstärkungsgesetzes und des Familienleistungsgesetzes hätte vermieden werden sollen. Daraus folge, dass nicht gewollt gewesen sei, die für 2009 geplante Begünstigung bereits im Jahre 2008 wirksam werden zu lassen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


(FG Rheinland Pfalz / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.02.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

06.09.2010

 
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