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Kraftfahrzeugsteuer keine Masseverbindlichkeit bei unpfändbarem Fahrzeug

Artikel vom: 19.02.2010

Nach Ansicht des FG Münster bestehen ernsthafte Zweifel, die nach einer Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen zu können, wenn das entsprechende Fahrzeug unpfändbar ist und daher nicht verwertet werden kann. Diese bereits am 26. März 2009 ergangene Entscheidung hat der BFH jüngst bestätigt.

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Im Streitfall hatte das Finanzamt gegen den Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehendes Fahrzeug festgesetzt. Das Fahrzeug benötigte die Schuldnerin zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Es unterlag deshalb nicht der Vollstreckung. Das Finanzamt verwies auf die Rechtsprechung des BFH, wonach die ab Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer eine Masseverbindlichkeit sei, da zur Insolvenzmasse auch die Rechtsposition als Halter eines Kraftfahrzeugs gehöre.

Der 13. Senat des FG Münster (Az. 13 V 3933/08) und auch der BFH (Beschluss vom 8. September 2009, Az. II B 63/09) halten dies jedenfalls dann für ernstlich zweifelhaft, wenn das Fahrzeug - wie im Streitfall - wegen Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und § 36 InsO der Insolvenzmasse nicht zur Verfügung stehe. Das noch anhängige Hauptsacheverfahren wird beim FG Münster unter dem Az. 13 K 3932/08 Kfz geführt.


(FG Münster / STB Web)


Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.02.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

09.02.2012

 
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