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Artikel vom: 09.02.2010
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen zur Frage der Besteuerung von Grenzgängern Stellung genommen. In diesen Revisionsverfahren weicht das Gericht von der einschlägigen Praxis der Finanzverwaltung ab, was die Einstufung von Dienstreisen angeht.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) musste in mehreren Fällen darüber entscheiden, ob diese Höchstgrenzen durch Dienstreisen der Grenzgänger überschritten wurden. Im Fall des DBA mit der Schweiz befand der BFH, dass dies nicht der Fall sei (Az. I R 15/09). Bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage müssten zwar Dienstreisetage mit auswärtiger Übernachtung in Deutschland berücksichtigt werden, nicht aber solche Dienstreisetage, an denen der Steuerpflichtige an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt sei.
Für das DBA mit Frankreich jedoch urteilten die Richter, dass Dienstreisetage auch bei einer Rückkehr an den Wohnsitz (in diesem Fall Frankreich) in die Berechnung mit einzubeziehen seien, wenn der Steuerpflichtige ganztägig außerhalb der festgelegten Grenzzone gearbeitet habe (Az. I R 84/08). Keine Nichtrückkehrtage seien darüber hinaus Krankheitstage während einer mehrtägigen Dienstreise. Dienstreisetage, die auf Wochenenden oder Feiertage entfallen, gehören nach beiden DBA nicht zu den Nichtrückkehrtagen.
Die Entscheidungen in diesen Revisionsverfahren weichen von der Praxis der Finanzverwaltung ab; der BFH bezeichnet sie deshalb als Präzedenzfälle mit Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Verfahren, die derzeit beim BFH und bei anderen Finanzgerichten - insbesondere in Baden-Württemberg - anhängig sind.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.02.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
08.02.2012