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Elektronische Buchhaltung muss dem Finanzamt vollständig zur Verfügung gestellt werden

Artikel vom: 04.02.2010

Das Finanzamt darf Steuerberater auch dann dazu auffordern, der Behörde Datenträger mit elektronisch geführten Buchhaltungsunterlagen zu überlassen, wenn sich darauf schutzwürdige Daten der Mandanten befinden. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden.
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Im zugrunde liegenden Sachverhalt nahm ein Steuerberater seine Buchhaltung in einem Kanzlei-Rechnungswesen-Programm vor. Dieses Programm ließ keine Trennung zwischen den vertraulichen Daten der einzelnen Mandanten und den Daten zu, die für das Finanzamt für die Überprüfung von Buchungsvorgängen notwendig waren. Als ihn das Finanzamt dazu aufforderte, der Behörde einen Datenträger mit der Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Lohnbuchhaltung, Fakturierung sowie der Berechnung von Wertberichtigungen zu überlassen, war der Steuerberater damit nicht einverstanden. Er berief sich darauf, dass er als Berufsgeheimnisträger aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht keine Daten seiner Mandanten unbefugt offenbaren dürfe. Das Finanzamt dürfe ihn nicht zur Verletzung seiner berufsrechtlichen Pflichten zwingen.

Mit dieser Argumentation konnte er jedoch weder das Finanzamt noch die Richter des Finanzgerichtes Nürnberg überzeugen. Diese entschieden, dass der betroffene Steuerberater der Aufforderung des Finanzamtes nachkommen muss (Az. 6 K 1286/2008). Bereits aus dem Wortlaut der Rechtsgrundlage in der Abgabenordnung (AO) ergebe sich, dass bei einer elektronisch geführten Buchhaltung die Finanzverwaltung stets auf die Buchhaltungsdaten Zugriff nehmen darf. Der Steuerberater sei dafür verantwortlich, dass er die Datenbestände in der Weise organisiert, dass im Falle einer Einsichtnahme nicht zugleich die geschützten Daten betroffen sind. Die Trennung der vertraulichen Mandanteninformationen von den für das Finanzamt relevanten Daten müsse möglich sein.

Der Steuerberater, so die Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg, dürfe es nicht in der Hand haben, durch die Verwendung eines nicht ordnungsgemäßen Programms einen Zugriff des Finanzamtes zu vereiteln. Ansonsten könne sich der Steuerberater bewusst einer Kontrolle entziehen. Hierdurch werde auch nicht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, weil die gewonnenen Informationen durch das Steuergeheimnis vor einer Preisgabe an Dritte hinreichend geschützt werden. Das Finanzamt dürfe den Datenträger nicht einfach behalten, sondern müsse ihn spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide zurückgeben oder löschen.

Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil die Revision zugelassen. Das Verfahren ist nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 44/09 anhängig.

 

(STB Web)



 

18.03.2010

 
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