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IT-Administratoren: BFH erweitert den Kreis der Freiberufler

Artikel vom: 03.02.2010

Der Bundesfinanzhof hat in drei aktuellen Entscheidungen den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert. Damit können auch Administratoren oder Manager großer IT-Projekte als freiberuflich eingestuft werden.

iStock.com / GodfriedEdelman

Ein Diplom-Ingenieur, der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, übt den Beruf eines Ingenieurs aus. Damit erzielt er freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte, so der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. VIII R 31/07). Auch in zwei weiteren Fällen stuften die obersten Finanzrichter technische Dienstleistungen von Computerfachleuten als ingenieurähnlich ein (Az. VIII R 63/06 und Az. VIII R 79/06).

Bisher war lediglich geklärt, dass die Entwicklung anspruchsvoller Software eine freiberufliche Tätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich hat der BFH den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten nun erweitert. Als freiberufliche Tätigkeiten gelten demnach künftig auch Administratorentätigkeiten, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen sowie die Arbeit als leitender Manager großer IT-Projekte.

 

(BFH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.02.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

02.09.2010

 
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