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Steuerberater müssen sich um Klagefrist kümmern

Artikel vom: 03.02.2010

Ein Steuerberater muss seinen Mandanten an den Ablauf der Klagefrist erinnern, wenn er eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts nicht sofort weiterleitet. Tut er dies nicht und wird hierdurch zu spät Klage erhoben, ist diese unzulässig. So urteilte das Finanzgericht Köln.

In dem entschiedenen Fall hatte der empfangsbevollmächtigte Steuerberater seinem Mandanten eine Einspruchsentscheidung erst zwei Wochen nach Erhalt zugeschickt. Zu dieser Zeit war der Mandant jedoch in Urlaub und erhob die Klage erst danach - und damit nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist. Das Finanzgericht Köln lehnte den Antrag, die Klagefrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ab (Az. 12 K 3102/09).

Den Steuerberater treffe am Versäumnis der Klagefrist ein Verschulden. Dieser hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, auf die Klagefrist hinzuweisen; er müsse sich vielmehr aktiv bemühen, dass die Klagefrist eingehalten wird und notfalls vorsorglich Klage erheben, so die Kölner Finanzrichter.


(FG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.02.2010, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

 

02.09.2010

 
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