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Artikel vom: 03.02.2010
Ein Steuerberater muss seinen Mandanten an den Ablauf der Klagefrist erinnern, wenn er eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts nicht sofort weiterleitet. Tut er dies nicht und wird hierdurch zu spät Klage erhoben, ist diese unzulässig. So urteilte das Finanzgericht Köln.
Den Steuerberater treffe am Versäumnis der Klagefrist ein Verschulden. Dieser hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, auf die Klagefrist hinzuweisen; er müsse sich vielmehr aktiv bemühen, dass die Klagefrist eingehalten wird und notfalls vorsorglich Klage erheben, so die Kölner Finanzrichter.
10.03.2010